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Unterlassungsanspruch bei Missachtung der Parkbedingungen

Parkt man unerlaubterweise auf einen Parkplatz oder missachtet dessen Nutzungsbedingungen, so kann vom Parkplatzbetreiber Unterlassung verlangt werden. Diese Entscheidung traf der V. Zivilsenat des Bundesgerichthofes am 18. Dezember 2015 (V ZR 160/14).

Der Fall

Die Klägerin betreibt ein Parkplatz, für dessen Nutzung man einen Parkschein lösen und diesen sichtbar an der Windschutzscheibe anbringen muss. Der beklagte Fahrzeughalter stellte sein Fahrzeug ohne Lösen eines Parkscheins auf dem Parkplatz ab. Dieser Umstand wurde im Rahmen einer Kontrolle festgestellt und daraufhin ein Hinweis an das Auto angebracht. Dieser Hinweis enthielt die Aufforderung der Zahlung von 20 Euro. Der Zahlung kam der Fahrzeughalter nicht nach; auch nicht nach mehrmaliger Aufforderung zur Zahlung und Nennung des Fahrers. Die Beklagte verlangt nun von dem Beklagten das Parken auf ihrem Parkplatz unter Androhung eines Ordnungsgelds i.H.v. 600 Euro zu unterlassen. Weiterhin verlangt sie die Erstattung der Kosten, die sie für die Ermittlung des Fahrzeughalters aufwenden musste (5,35 Euro).

Parken ohne Parkschein ist verbotene Eigenmacht

Die Funktionsweise eines Parkplatzes gleicht der eines Mietvertrags. Der Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abstellt, nimmt dadurch das Angebot des Parkplatzinhabers an (Bezahlung der Parkgebühr). Wer sich nicht an diese Vorgehensweise hält, begeht verbotene Eigenmacht.

Bei Parken ohne Parkschein besteht nach Aussage des Gerichts eine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch begründet. Dies kann zwar nicht für alle Delikte dieser Art angenommen werden, da aber der Fahrzeughalter, wie in diesem Fall, die Benennung des Fahrers und die Zahlung der Strafgebühr verweigerte, ist eine Wiederholung der Besitzstörung wahrscheinlich. Daher urteilte das Gericht im Sinne der Klägerin. Der Anspruch auf Unterlassung ist somit rechtens. Allerdings muss der Fahrzeughalter nicht für die Erstattung der Kosten für die Ermittlung des Fahrzeughalters aufkommen.