WEG müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen
Inzwischen liegt das Urteil des Bundessozialgerichtes vor und Steuerberater Alois Reutlinger (Rosenfeld) informiert aus aktuellem Anlass darüber: WEG können zur Zahlung einer Insolvenzgeldumlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw.) nicht herangezogen werden.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Zwar können WEG im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten (Hausmeistern und/oder Reinigungskräften usw.) und insoweit unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungs-beiträgen verpflichtet sein. Darüber hinaus können sie jedoch nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage herangezogen werden, weil es nach § 11 Abs. 3 WEG gesetzlich ausgeschlossen ist, dass über das Verwaltungsvermögen von WEG ein Insolvenzverfahren stattfindet.
Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis verbunden mit Ansprüchen auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte eintreten.
Die von einer WEG im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten werden dadurch nicht schutzlos gestellt. Zum Ausgleich dafür, dass WEG als solche nicht insolvent werden können, hat der Gesetzgeber der WEG einen anteiligen Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt.
Im Rahmen der offenen Widerspruchsverfahren, können jetzt die unberechtigt entrichteten Beiträge zurück gefordert und die ruhenden Verfahren zugunsten der WEG abgeschlossen werden.
In den Fällen, wo die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage entrichtet wurden und kein Widerspruch eingelegt worden ist, muss in jedem Einzelfall eine Beratung erfolgen, um die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.
Bundessozialgericht Urteil vom 23.10.2014 B 11 Al 6/14 R.