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Welche Fahrtkosten können Vermieter steuerlich absetzen?

Von A nach B und zurück: Vermieter legen zwischen ihren Vermietungsobjekten oft einige Kilometer zurück. Die Fahrtkosten werden in der Regel als Werbungskosten mit einer Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht. Ein Vermieter stritt mit dem Finanzamt um die Anerkennung der entstandenen Fahrtkosten.

Der Fall

Ein Vermieter suchte die Baustellen seiner Objekte 165- bzw. 215-mal im Jahr auf. Die Fahrtkosten wollte er anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt vertrat, auf Grund der Vielzahl der Fahrten, die Auffassung, dass der Vermieter in seinen Vermietobjekten einer regelmäßigen Tätigkeit nachgeht. Die Fahrtkosten wurden daher nur Höhe der Entfernungspauschale, d. h. auf Grundlage der einfachen Entfernung und nicht für jeden gefahrenen Kilometer, abgezogen.

Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können. Auf Grund der hohen und fortlaufenden Anzahl von Fahrten zu den Vermietobjekten und der damit arbeitstäglichen Anwesenheit vor Ort, ist der Vermieter mit einem Arbeitnehmer vergleichbar. In der Regel sucht ein Vermieter seine Objekte nicht täglich auf, sondern nur in größeren zeitlichen Abständen zu Kontrollzwecken oder bei einem Mieterwechsel.

(BFH, Urteil vom 01.12.2015, IX R 18/15)