Allgemeine Geschäftsbedingungen der VDIV Management GmbH, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin für Vertragspartner (Aussteller, Sponsoren, Anzeigenerwerber sowie Erwerber sonstiger Leistungen)

Die nachstehenden AGB enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften über Verträge im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr:

Abschnitt I: Allgemeingültige Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der VDIV Management GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Kaßler, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin gelten für alle mit der VDIV Management GmbH (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) geschlossenen Verträge mit sämtlichen Vertragspartnern (Aussteller, Sponsoren, Erwerber von Anzeigen und sonstigen Marketingleistungen), sofern sie den jeweiligen Vertragspartner betreffen und individualrechtlich nichts anderes vereinbart wurde. Sie sind Bestandteil einer jeden zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner abgeschlossenen Vereinbarung.

(2) Abweichende Bedingungen/Vereinbarungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Veranstalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages und Leistungsinhalt

(1) Der Vertrag über den jeweils vereinbarten Vertragsgegenstand (Standfläche, Anzeigen, Online-Anzeigen, Advertorials, Marketing- und sonstige Leistungen) wird mit der Bestätigung in Textform durch den Veranstalter wirksam. Bestandteil des Vertrages sind die vereinbarten Leistungen der Vertragsparteien sowie die Vertragssumme.

(2) Maßgeblich für die Leistungspflichten des Veranstalters und des Vertragspartners sind die in dem Vertrag aufgeführten Leistungen. Der Veranstalter behält sich bei darüber hinaus gehenden Leistungen gegenüber Dritten vor, diese Leistungen in vollem Umfang nachzuberechnen oder die sofortige Einstellung zu verlangen.

(3) Alle ausgewiesenen Preise sind Netto-Angaben und gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Die vereinbarte Vertragssumme ist sofort nach Rechnungsstellung fällig. Mit einem digitalen Rechnungsversand erklärt sich der Vertragspartner einverstanden. Nach ordnungsgemäßer Rechnungstellung erheben wir bei nachträglich gewünschten Änderungen der Rechnung jedweder Art eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro/netto (29,75 Euro/brutto), sofern die Rechnungsänderung nicht durch ein Verschulden der VDIV Management GmbH notwendig geworden ist. Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, -neben den gesetzlichen Verzugszinsen- für jede schriftliche Mahnung 2,50 Euro pauschalierte Mahnkosten zu erheben.

(5) Sofern der Vertragsgegenstand den Zutritt zu einer Veranstaltung beinhaltet, behält sich der Veranstalter das Recht vor, bei auffälligen Symptomen von Krankheiten, die unter das Infektionsschutzgesetz fallen (z.B. Covid-19) am Veranstaltungstag den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern.

§ 3 Wohlverhalten, Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Der Vertragspartner ist gehalten, auf schutzwürdige Interessen des Veranstalters insbesondere auf dessen Ruf, Ansehen sowie auf Sinn und Prestige der Veranstaltung Rücksicht zu nehmen. Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich bei individuellen Vereinbarungen den Inhalt gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art gegenüber Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.

§ 4 Höhere Gewalt

(1) Wird die Durchführung der Veranstaltung oder die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses, welches der Veranstalter nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich oder kann die Veranstaltung nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, so ist der Veranstalter zum Rücktritt von dem geschlossenen Vertrag berechtigt.

(2) Ein unvorhergesehenes Ereignis ist insbesondere anzunehmen, bei Terroranschlägen; Naturkatastrophen; Epidemien; behördlich angeordneter Räumung oder Schließung des Veranstaltungsortes; baulichen Veränderungen des Veranstaltungsortes seitens des Vermieters; Wasser- und Brandschäden; Entzug des Veranstaltungsortes durch den Vermieter sowie sonstiger höherer Gewalt.

(3) Der Veranstalter hat den Vertragspartner unverzüglich über die ganze oder teilweise Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung oder der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Kenntnis zu setzen.

(4) Bereits geleistete Zahlungen hat der Veranstalter dem Vertragspartner im Falle ganzer Unmöglichkeit vollständig und bei Vorliegen teilweiser Unmöglichkeit anteilig zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Ausfall- oder Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

(5) Sollte der Veranstalter für den Vertragspartner bereits Arbeiten verrichtet haben, welche für diesen auch weiterhin von Interesse sind, so hat der Vertragspartner dem Veranstalter die diesbezüglich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

(6) Sollte die Durchführung der Veranstaltung oder die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben werden können, so hat der Veranstalter den Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Sofern der Vertragspartner von dem Vertrag zurücktritt, hat er einen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter bzw. auch Erlass noch nicht geleisteter Zahlungen.

(7) Sofern die Veranstaltung oder Leistungserbringung zum Zeitpunkt des Eintritts des unvorhergesehenen Ereignisses bereits begonnen hat, ist ein Anspruch des Vertragspartners auf Erstattung der Vertragssumme sowie weitergehende Aufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen.

§ 5 Datenschutz

(1) Die angegebenen Kundendaten werden zu Abwicklungs- und Abrechnungs-zwecken vom Veranstalter gespeichert.

(2) Der Vertragspartner bestätigt hinsichtlich des vereinbarten Vertragsgegenstandes dem Veranstalter, dass er bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten Dritter die datenschutzrechtlichen Anforderungen hierfür eingehalten hat.

(3) Bei Präsenzveranstaltungen wird in der Regel ein Teilnehmerverzeichnis durch den Veranstalter erstellt. Mit der Anmeldung erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis, dass seine Kontaktdaten (Firmenname, Name, Vorname, Ort) darin aufgenommen werden und an alle Teilnehmer der Veranstaltung zu Informationszwecken und ggf. an teilnehmende Dienstleister der Immobilienwirtschaft, zur Information über eigene Produkte, weitergereicht werden können. Sollte der Vertragspartner damit nicht einverstanden sein, ist dem Veranstalter ein schriftlicher Hinweis zu erteilen.

(4) Bei Präsenzveranstaltungen werden in der Regel Foto- und Videoaufnahmen erstellt, auf denen Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennbar sind. Diese werden zu Zwecken der Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit vom VDIV Deutschland und der VDIV Management GmbH in Print- sowie Online-Medien und in Social-Media-Kanälen genutzt. Mit der Anmeldung zur Veranstaltung erklären Sie sich einverstanden, dass die von Ihnen während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes derzeitigen oder künftigen technischen Verfahrens ausgewertet werden und für die oben genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die Foto- und Videoaufnahmen können auch durch Dritte erstellt, vervielfältigt, gesendet und in gegenwärtigen und zukünftigen Medien genutzt werden.

(5) Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter www.vdiv.de/datenschutz zu finden.

§ 6 Haftungsbeschränkung

(1) Der Veranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) Die Haftung des Veranstalters ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet bei Sach- und Vermögensschaden für sich und seine Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei Personenschäden haftet er unbegrenzt.

(3) Bei Veranstaltungen haftet der Veranstalter insbesondere nicht für Schäden infolge höherer Gewalt oder Schäden, die entstehen, wenn nach Einschätzung des Veranstalters eine erfolgreiche Durchführung einer Veranstaltung aufgrund einer zu geringen Anmeldezahl nicht gewährleistet werden kann und die Veranstaltung deshalb nach Entscheidung des Veranstalters verschoben oder aufgehoben wird.

§ 7 Verjährung

Alle Ansprüche gegen den Veranstalter verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Veranstalter beruhen.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 

Abschnitt II: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller hinsichtlich Standflächen

§ 1 Leistungsinhalt des Vertrages

(1) Der Veranstalter stellt dem Aussteller während der Veranstaltung eine Standfläche entsprechend der vertraglich vereinbarten Größe bereit.

(2) Die Standgebühr beinhaltet in der Regel die kostenfreie Teilnahme von 2 Personen zur Standbetreuung, für jede weitere Person werden zusätzliche Teilnahmegebühren berechnet.

(3) Wird eine Standfläche von zwei oder mehr Unternehmen gebucht bzw. belegt, erhöht sich die Standgebühr um 25% pro zusätzlich teilnehmendes Unternehmen (max. 3 Unternehmen). Diese Möglichkeit erfordert jedoch eine Genehmigung durch den Veranstalter.

(4) Die Platzierung der Standfläche obliegt dem Veranstalter. Der Veranstalter behält sich das Recht vor hinsichtlich der Platzierung der Fläche, der Größe der Ausstellungsfläche sowie hinsichtlich der Zugänglichkeit im Ausstellungsbereich notwendige Änderungen durchzuführen, sofern dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Der Veranstalter ist insoweit auch berechtigt, nicht belegte Flächen zur Wahrung des optischen Gesamtbildes auszutauschen. Dies hat keine Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung.

(5) Die genauen Zeiten für den Aufbau des Messestandes werden rechtzeitig vorab bekannt gegeben.

(6) Eine Weitergabe der Standfläche an andere Unternehmen ist nur mit Zustimmung in Textform des Veranstalters wirksam.

(7) Mobiliar und technische Zusatzausstattungen können bei Bedarf und gegen Entgelt bezogen werden. Der Veranstalter übernimmt die Koordination und Bestellung für den Aussteller.

§ 2 Aufbau, Betrieb und Rückgabe der Standfläche

(1) Der Veranstalter schuldet nur die Standfläche, nicht aber den Standaufbau. Für diesen ist der Aussteller verantwortlich. Der Aussteller ist verpflichtet, sich beim Aufbau seines Standes an die im Vertrag vereinbarte Standfläche zu halten.

(2) Darüber hinaus ist der Aussteller verpflichtet, sich beim Aufbau seines Standes an die technischen und gesetzlichen Richtlinien zu halten. Er muss behördliche Genehmigungen und Auflagen, bau- und betriebstechnische Auflagen des Veranstaltungsortes sowie die Verkehrssicherheit auf dem Stand einschließlich aller Zugänge einhalten und sicherstellen. Auch die mitgebrachten Ausstellungs- und Dekorationsgegenstände und sonstige eingebrachte Gegenstände müssen den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften entsprechen. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, erforderliche Änderungen auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen.

(3) Der Aussteller hat den Stand während der Veranstaltung für Besucher zugänglich zu machen. Wird der Stand nicht ordnungsgemäß betrieben, ist der Veranstalter berechtigt, auf Kosten des Ausstellers den Stand zu entfernen und die Standfläche anderweitig zu vergeben.

(4) Der Aussteller ist verpflichtet, den Standaufbau und -abbau innerhalb des mit dem Veranstalter abgestimmten Zeitraumes durchzuführen. Ein vorzeitiger oder verspäteter Auf- oder Abbau sowie sonstige nicht mit dem Veranstalter abgesprochene Veränderungen am Stand, sind nicht gestattet. Werden die Auf- und Abbaufristen nicht eingehalten, kann der Veranstalter von dem Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent von der vertraglich vereinbarten Vergütung zzgl. Umsatzsteuer verlangen.

(5) Die Standfläche muss nach Ende der Veranstaltung in einem Zustand zurückgegeben werden, der dem Zustand vor der Übergabe der Standfläche an den Aussteller entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die durch den Aussteller verursacht wurden, können ohne vorherige Fristsetzung auf dessen Kosten beseitigt werden.

§ 3 Nutzung und Haftung des Ausstellers

(1) Der Aussteller ist berechtigt, die Standfläche zur Präsentation seiner Produkte und Leistungen zu verwenden.

(2) Dem Aussteller ist bekannt, dass die Veranstaltung in Räumlichkeiten stattfindet, die der Veranstalter von Dritten angemietet hat. Es besteht daher die Pflicht, den Weisungen der Mitarbeiter des Dritten Folge zu leisten und die Hausordnung des Dritten einzuhalten.

(3) Der Aussteller ist verpflichtet, alle mitgebrachten Gegenstände ausreichend und sachgerecht zu versichern.

§ 4 Bewirtung

Während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter die Bewirtung der Aussteller. Eine darüber hinaus gehende Bewirtung der Veranstaltungsgäste auf einem Ausstellungsstand ist nur in Abstimmung mit dem Veranstalter und gegen gesonderte Vergütung gestattet.

§ 5 Werbung

(1) Der Aussteller darf nur innerhalb seines Standes Werbung betreiben. Außerhalb seines Ausstellungsstandes – insbesondere in Tagungsräumen, auf Ess- und Medientischen des Veranstaltungsortes – ist Werbung grundsätzlich nicht gestattet.

(2) Werbung für Dritte sowie Werbung, die Vergleiche mit Waren anderer Aussteller enthält, ist unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe oder die Zurschaustellung von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Materials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen.

§ 6 Technische Leistungen

(1) Für die Organisation der technischen Leistungen, unter anderem die allgemeine Grundbeleuchtung, ist der Veranstalter verantwortlich. In diesem Zusammenhang übernimmt der Veranstalter auch die Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen.

(2) Die Kosten für die Installation von Elektro-, Gas-, Wasser-, Druckluft- und Telekommunikationsanschlüssen an den einzelnen Ständen sowie die Kosten aller anderen vom Aussteller in Anspruch genommenen Dienstleistungen stellt der Veranstalter dem Aussteller gesondert in Rechnung. Soweit der Verbrauch des Ausstellers nicht konkret erfasst wird, ist eine Schätzung des Verbrauchs zulässig.

§ 7 Reinigung und Abfallbeseitigung

Der Aussteller ist verpflichtet, für die Reinigung seines Standes und die Entsorgung von Abfall zu sorgen. Die Reinigung muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann der Veranstalter ohne Fristsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des Ausstellers mit der Reinigung und Abfallbeseitigung beauftragen.

§ 8 Foto- und Videoaufnahmen

(1) Mit der Anmeldung zur Veranstaltung gibt der Aussteller sein Einverständnis, dass etwaige Foto-, und Videoaufnahmen, auf denen der Aussteller erkennbar ist, für die Veröffentlichung durch den Veranstalter genutzt werden darf.

(2) Hierzu überträgt der Aussteller dem Veranstalter das Nutzungsrecht für die beschriebene Verwendung der Foto- und Videoaufnahmen.

§ 9 Vorträge und Schulungen durch den Aussteller

Sofern der Aussteller auch Vorträge und/oder Schulungen vornimmt, enthält die Vertragsbeziehung auch folgende Leistungen:

(1) Der Aussteller erstellt seinen Vortrag und bei Bedarf auch ergänzende Unterlagen für die Veranstaltungsmappe.

(2) Er überträgt dem Veranstalter das Nutzungsrecht an seinen Vortragsunterlagen für die Erstellung der Veranstaltungsmappe, welche den Teilnehmern, anderen Referenten und Ausstellern der Veranstaltung in Papierform, auf digitalem Datenträger oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Dem Veranstalter ist für die Veranstaltung ein Referentenprofil mit Lebenslauf und Foto zur Verfügung zu stellen und dem Veranstalter ein diesbezügliches Nutzungsrecht zu erteilen.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen (z.B. Filme, Gesprächsrunden, etc.) einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder erheblichen Beeinträchtigung des Veranstaltungsbetriebs führen könnten.

(4) Der Aussteller stellt sicher, dass an möglichen Aufnahmen o.ä. keine Rechte Dritter bestehen, dass er die Lizenz- und Urheberrechte anderer beachtet hat oder ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht an Aufnahmen o.a. zusteht. Insbesondere stellt der Aussteller sicher, dass keine Rechte zur Wahrnehmung und Einziehung möglicher Nutzungs-, Vergütungs- und Auskunftsansprüche bestehen.

(5) Hinsichtlich seiner Vortragsunterlagen stellt der Aussteller den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter, die auf die Verletzung von Urheberrechten beruhen, frei.

§ 10 Rücktritt des Ausstellers

(1) Nach verbindlicher Standanmeldung kann die Standfläche bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden.

(2) Bei Stornierungen im Zeitraum von 3 Monaten bis 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung sind 80 Prozent der vereinbarten Standflächenmiete fällig.

(3) Bei einer Stornierung ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 100 Prozent der vereinbarten Standflächenmiete fällig.

(4) Nimmt der Aussteller ohne vorherige Unterrichtung des Veranstalters an der Veranstaltung nicht teil, behält sich der Veranstalter die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ausdrücklich vor.

§ 11 Rücktritt des Veranstalters

(1) Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Zulassung zu der Veranstaltung aufgrund unrichtiger Angaben in der Anmeldung erteilt wurde oder die Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich entfallen sind.

(2) Der Veranstalter ist zudem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt von dem geschlossenen Vertrag berechtigt, beispielsweise wenn

a) die Veranstaltung wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird,
b) die Standfläche unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gemietet wird; vertragswesentliche Tatsachen sind z. B. Ihre Identität und Zahlungsfähigkeit,
c) ein Verstoß gegen Abschnitt I.,§ 2 (4) dieser AGB vorliegt,
d) weitere Gründe vorliegen, die den Erfolg und die Durchführung der Veranstaltung gefährden können.

(3) Außer im Falle des Absatzes 2 a) steht im Falle des Rücktritts dem Veranstalter ein Schadensersatzanspruch in Höhe der vereinbarten Vertragssumme sowie auf Zahlung der bereits entstandenen Nebenkosten zu. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruches des Veranstalters gegen den Aussteller bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Aussteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Gelingt dem Veranstalter eine anderweitige Vermietung der Standfläche, so steht ihm pauschal ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25% der vereinbarten Standgebühr zu.
 

Abschnitt III: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Advertorials in Print- und Onlinepublikationen

§ 1 Leistungsinhalt des Vertrages

(1) Die Platzierung der Anzeigen und Advertorials erfolgt nach Rücksprache mit dem Veranstalter (VDIV Management GmbH) bzw. nach vereinbartem Mediaplan.

(2) Sofern Verschiebungen von bereits gebuchten Terminen gewünscht werden, so erfolgt dies stets nur nach Verfügbarkeit und aus Kulanz des Veranstalters.

§ 2 Stornierung der Buchung

(1) Nach verbindlicher Buchung kann die Buchung bis 3 Monate vor Erscheinungsdatum kostenfrei storniert werden.

(2) Bei Stornierungen im Zeitraum von 3 Monaten bis 4 Wochen vor Erscheinungsdatum sind 80 Prozent der vereinbarten Vertragssumme fällig.

(3) Bei einer Stornierung ab 4 Wochen vor Erscheinungsdatum sind 100 Prozent der vereinbarten Vertragssumme fällig. Bei Buchung von Leistungspaketen gilt das Erst-Erscheinungsdatum als Frist.

§ 3 Prüfung der Aufträge

(1) Der Veranstalter nimmt eine Prüfung der Aufträge mit geschäftsüblicher Sorgfalt vor.

(2) Werbung für Dritte sowie Werbung, die Vergleiche mit Waren anderer Unternehmen enthält, ist unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, Werbemaßnahmen, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.

(3) Sofern die Anzeigen und Advertorials wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Veranstalter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, behält sich der Veranstalter vor, die Veröffentlichung abzulehnen.

(4) Unabhängig hiervon haftet der Auftraggeber in vollem Umfang, insbesondere bei Irreführung und Täuschung des Veranstalters, sowie für die Verletzung von Rechten Dritter, auch im Fall leichtester Fahrlässigkeit.

(5) Der Auftraggeber stellt den Veranstalter vollumfänglich frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie jedweden Ansprüchen aus Urheberrechtsverstößen und Copyright-Verletzungen, die dem Veranstalter durch die Insertion bzw. Durchführung des Auftrages erwachsen sollten.

(6) Seitens des Veranstalters besteht keine Verpflichtung, Aufträge und Insertionen hinsichtlich der Verletzung von Rechten Dritter zu überprüfen.


Abschnitt IV: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sponsoring und Direktmarketing

§ 1 Leistungsinhalt des Vertrages

(1) Der Vertrag über Direktmarketingaktivitäten oder Sponsorings wird mit Bestätigung in Textform durch den Veranstalter (VDIV Management GmbH) wirksam.

(2) Weitere Vertragsdetails werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung erfasst. Es gelten die im Vertrag enthaltenen Leistungsinhalte.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Unterlagen rechtzeitig und einwandfrei nach den Vorgaben des Veranstalters zur Verfügung zu stellen.

(4) Es ist nicht gestattet, einzelne oder alle Leistungen des Veranstalters gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben.

§ 2 Prüfung der Direktmarketingaktivitäten und Sponsorings

(1) Der Veranstalter nimmt eine Prüfung der erforderlichen Unterlagen mit geschäftsüblicher Sorgfalt vor.

(2) Werbung für Dritte sowie Werbung, die Vergleiche mit Waren anderer Unternehmen enthält, ist unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, Werbemaßnahmen, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.

(3) Sofern die Unterlagen wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Veranstalter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, behält sich der Veranstalter vor, die Veröffentlichung abzulehnen.

(4) Unabhängig hiervon haftet der Auftraggeber des Direktmarketings oder Sponsorings in vollem Umfang, insbesondere bei Irreführung und Täuschung des Veranstalters, sowie für die Verletzung von Rechten Dritter, auch im Fall leichtester Fahrlässigkeit.

(5) Der Auftraggeber des Direktmarketings oder Sponsorings stellt den Veranstalter vollumfänglich frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie jedweden Ansprüchen aus Urheberrechtsverstößen und Copyright-Verletzungen, die dem Veranstalter durch die Insertion bzw. Durchführung des Auftrages erwachsen sollten.
(6) Seitens des Veranstalters besteht keine Verpflichtung, Aufträge und Insertionen hinsichtlich der Verletzung von Rechten Dritter zu überprüfen.

§ 3 Rücktritt des Veranstalters

(1) Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung aufgrund unrichtiger Angaben zugesagt wurde.

(2) Der Veranstalter ist zudem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt von dem geschlossenen Vertrag berechtigt, beispielsweise wenn

a) die Veranstaltung wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird,
b) ein Verstoß gegen Abschnitt I., § 2 (4) dieser AGB vorliegt,

(3) Außer im Falle des Absatzes 2 a) steht im Falle des Rücktritts dem Veranstalter ein Schadensersatzanspruch in Höhe der vereinbarten Vertragssumme sowie auf Zahlung der bereits entstandenen Nebenkosten zu. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruches des Veranstalters gegen den Vertragspartner bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Keine Rücktrittsmöglichkeit des Leistungsnehmers

Nach Auftragsbestätigung durch den Veranstalter ist ein Rücktritt von den Direktmarketingaktivitäten oder Sponsorings nicht mehr möglich.

Stand: 28.03.2024