Was bedeutet das konkret für die Praxis – und welche Messtechnik ist erforderlich? Die folgenden Hinweise bieten Orientierung.
Gesetzliche Grundlage und Übergangsfristen
Die Neuregelung basiert auf der novellierten Heizkostenverordnung (HKVO) und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Sie verpflichtet Gebäudeeigentümer auch bei Wärmepumpenanlagen die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung sicherzustellen.
• Pflichtbeginn: 1. Oktober 2024
• Übergangsfrist für Bestandsanlagen: bis 30. September 2025
• Neuanlagen ab 1. Oktober 2024: sofortige Mess- und Abrechnungspflicht
Wird die Abrechnungspflicht nicht erfüllt, können Bewohner gemäß § 12 Abs. 1 HKVO eine Kürzung von 15 % der Heiz- und Warmwasserkosten geltend machen.
Technische Anforderungen an die Messausstattung
Für eine rechtssichere Abrechnung sind folgende Komponenten notwendig:
• Stromzähler zur Erfassung des Stromverbrauchs der Wärmepumpe
• Wärmemengenzähler, die die erzeugte thermische Energie der Wärmepumpe erfasst
Wichtig: Interne Anzeigen an der Wärmepumpe genügen oft nicht den eichrechtlichen Anforderungen.
Besonderheiten bei Hybridheizungen
Viele Bestandsgebäude setzen mittlerweile auf Hybridlösungen, zum Beispiel eine Kombination aus Wärmepumpe und Gasheizung. Auch in solchen Fällen greift die Abrechnungspflicht. Der zusätzliche Energieverbrauch (Gas, Öl oder Strom für Heizstäbe) muss durch geeignete Zähler erfasst werden.
Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI)
Ist bereits fernablesbare Messtechnik installiert, besteht auch bei Wärmepumpenanlagen die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation.
Empfehlung für die Verwaltungspraxis
Verwaltungen sollten jetzt die vorhandene Heiztechnik in ihren Liegenschaften prüfen und frühzeitig mit Dienstleistern klären, ob Nachrüstbedarf besteht. Eine gezielte Bestandsaufnahme vermeidet spätere rechtliche und organisatorische Risiken – insbesondere im Hinblick auf die Übergangsfrist zum 30. September 2025.