Praxistipps

Praxistipp: Grundsteuerreform – Summarischer Überblick

Mittlerweile sollte jeder Grundstückseigentümer von der „neuen“ Grundsteuerreform gehört haben. Jedoch sind die To-dos vielen noch unklar. Dazu fungiert dieser summarische Überblick:

Mit der beschlossenen Reform der Grundsteuer soll die unterschiedliche Besteuerung von gleichwertigen Grundstücken beseitigt werden. Die „neue“ Grundsteuer wird erstmals in 2025 erhoben. Grundlage dafür sind die Wertverhältnisse der Grundstücke zum 1. Januar 2022. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümer/innen eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form bis spätestens zum 31. Oktober 2022 abgeben.

Als Eigentümer eines (privat genutzten / betrieblichen / landwirtschaftlichen / forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Dazu wird bzw. wurde Ihnen ein Schreiben vom Finanzamt mit einer entsprechenden Aufforderung zugestellt. Bei der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit wird grundsätzlich auf das zivilrechtliche Eigentum abgestellt. Ist mehreren Personen eine zu bewertende wirtschaftliche Einheit anteilig zuzurechnen, ist eine gesonderte Feststellung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten einheitlich vorzunehmen. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte, und nicht der Grundstückseigentümer, Feststellungsbeteiligter. Im Fall eines Nießbrauchs dagegen ist der Feststellungsbeteiligte der Grundstückseigentümer und nicht der Nießbraucher.

Grundsätzlich können Sie die Erklärung pro Grundstück selbst vornehmen. Hierzu benötigen Sie lediglich einen ELSTER Zugang bei der Finanzverwaltung. Für jedes Bundesland werden unter Umständen unterschiedliche Daten benötigt – Grund: Es gibt kein bundeseinheitliches Bewertungsmodell. Einzelne Bundesländer (BW, BY, HE, NI, HH) sind vom grundsätzlichen Bundesmodell abgewichen und haben ein eigenes Bewertungsverfahren.

Zusammenfassend ist neben den Unterschieden in der Bemessungsgrundlage durch die verschiedenen Bewertungsverfahren selbst eine Einheitlichkeit bei der bisherigen dreistufigen Systematik aus Bemessungsgrundlage, Messzahl und Hebesatz nicht mehr vollumfänglich gegeben. Erschwerend kommt der bisher in Aussicht gestellte sehr enge Zeitplan bis Ende Oktober 2022 für die Abgabe aller Feststellungserklärungen hinzu. Angesichts dieser immensen Herausforderungen wäre es nicht überraschend, wenn die zeitlichen Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen großzügiger, als bisher angekündigt, bemessen werden.

 

Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)
Steuerberater
prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Balinger Straße 17
72348 Rosenfeld