Zuvor wurde bereits am 18.11.2022 ein Fahrplan für den Lohnsteuerabzug 2023 veröffentlicht. Zum damaligen Zeitpunkt war aber nicht bekannt, dass das Jahressteuergesetz 2022 weitere gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen auf 2023 ergeben würde. Um einen Übergang zu schaffen, legte das BMF fest, dass für den im Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug der ursprüngliche, bereits im November 2022 veröffentlichte, Fahrplan geltend sollte. Das ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 08.12.2022 (Az. IV C 5 - S 2361/19/10008:008).
Das BMF hat nun in seinem Schreiben vom 13.02.2023 (Az. IV C 5 - S 2361/19/10008:008) den endgültigen Fahrplan für die Neuregelung 2023 bekannt gegeben, der dann wie bereits erwähnt ab dem 1. April 2023 gelten soll. Gleichzeitig enden die Übergangsbestimmungen, welche mit BMF-Schreiben vom 08.12.2022 eingeführt wurden. Es gilt zukünftig folgendes:
- Arbeitgeber müssen Ihre Lohnsteuerabzüge für Jan-Mrz 2023 korrigieren, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist, was bei einer digitalen Abrechnung grundsätzlich der Fall ist.
- Wie die Neuberechnung stattfindet, wurde nicht vorgegeben. Es sind Neukalkulationen bzw. Differenzberechnungen früherer Lohnzeiträume oder auch Erstattungen möglich.
- Bei Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn mehr erhalten oder deren Lohnsteuerbescheinigung schon übersandt wurde, können Berichtigungen unterbleiben.
- Faktoren § 39f EStG und Freibeträge §39a EStG, die vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 berechnet wurden, bleiben in Kraft.
Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)
Steuerberater
prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Balinger Straße 17
72348 Rosenfeld