Dagegen wenden sich aktuell zwei Finanzgerichte, welche die Steuerersparnis durch die Aufwendungen für solch ein Hausnotrufsystem auch für alleinstehende Senioren außerhalb des betreuten Wohnens ermöglichen wollen. Dass sich die Notrufzentrale nicht auf demselben Grundstück wie die Wohnung des Steuerpflichtigen befindet und der Betreiber der Notrufzentrale keinen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen in der Wohnung des Steuerpflichtigen hat, soll zukünftig irrelevant sein. (FG-Urteil Sachsen vom 14.10.2020 2 K323/20, FG-Urteil Baden-Württemberg vom 11.06.2021 5 K 2380/19)
Als Reaktion auf die Finanzgerichtsurteile hat der BFH mit Beschluss vom 05.05.2021 (VI B 94/20) für den Sachverhalt in der Klage des Finanzgerichts Sachsen die Revision zugelassen. Dadurch steht es ziemlich nahe, dass der BFH durch ein Urteil eine grundsätzliche Regelung einführen möchte. In der Zwischenzeit lautet die Empfehlung ganz klar: In ähnlichen Sachverhalten ist eine detaillierte Ausarbeitung vorzunehmen und der Fall sollte beim Finanzamt eventuell offengehalten werden. Denn es ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass letztendlich für die Zukunft oder auch rückwirkend in konkreten Fällen eine Steuerermäßigung durchaus noch möglich ist.
Matthias Weckenmann
Diplom-Betriebswirt (DH)
Steuerberater
prvw Reutlinger
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Balinger Straße 17
72348 Rosenfeld