Die Geltendmachung von Mängelrechten gegen Bauträger (Neubau) und Verkäufer (gebrauchte Eigentumswohnung) unterfällt nicht der Ausübungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 WEG
Das neue WEMoG sollte die bisherige Rechtsprechung zum Bauträgervertragsrecht unberührt lassen. Daraus wurde geschlussfolgert, dass die Gemeinschaft ...